Wie melde ich meine PV-Anlage an
1. Anmeldung Ihrer Photovoltaikanlage beim Elektroversorgungsunternehmen (EVU) Ihrer Region.
2. Seit Januar 2009 müssen sämtliche Betreiber so genannter Photovoltaik-Anlagen die Bundesnetzagentur sowohl über den Standort, als auch über die Leistung ihrer Anlagen informieren. Über das PV-Meldeportal können Sie mit Ihren Zugangsdaten eine oder mehrere PV-Anlagen der Bundesnetzagentur melden.
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3. Umsatzsteuerpflicht
Wenn der Solarstrom an den Netzbetreiber verkauft wird, entstehen regelmäßig Einnahmen und der Betreiber unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.
Weitere Infos erhalten Sie beim Finanzamt Bamberg
Für den Vorsteuerabzug (Rückvergütung der für die Photovoltaikanlage gezahlten Mehrwertsteuer durch das Finanzamt) sind die Herstellungs-/Anschaffungskosten der Anlage maßgebend. Hierzu gehören die belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen im direkten Bereich der Anlage (z.B. Anschaffungskosten, Transportkosten, Installationskosten, Abnahmekosten, Kosten für Dachdeckungen, nicht jedoch Eigenleistung (§ 14 UStG)).
Bei einem Jahresumsatz = (Einspeisevergütung) von bis zu 17.500 Euro können Sie sich jedoch als Privatanlagenbetreiber von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen („Kleinunternehmer-Regelung“, gilt bis ca. 30 kW Anlagenleistung). Eine Befreiung von der Umsatzsteuer hätte jedoch zur Folge, dass die mit den Herstellungs-/Anschaffungskosten gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht als Vorsteuer rückerstattet wird. An die Entscheidung, als Kleinunternehmer behandelt zu werden, ist der Unternehmer für 5 Jahre gebunden. Ob und wann es sinnvoll ist, einen solchen Optionswechsel vorzunehmen, sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.
4. Einkommensteuer
Ihre Solarerlöse spielen bei der Einkommensteuer erst eine Rolle, wenn Sie mit Ihrer Anlage einen Totalüberschuss erzielen. Wenn die Einnahmen innerhalb der Abschreibungsdauer (Vergütungszeitraum nach EEG = 20 Jahre) die Ausgaben übersteigt, spricht man von einem Totalüberschuss. Erst dann müssen die jeweiligen Beträte in Ihrer Einkommensteuererklärung aufgeführt werden.
Für die Steuererklärung benötigen Sie die Originalbelege. Also sorgfältig aufbewahren! Gewinne und Verluste aus dem Solarbetrieb werden anhand einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, wenn der Umsatz im Kalenderjahr nicht höher als 500 000 Euro und der Gewinn nicht höher als 50 000 Euro ausfällt. Betriebseinnahmen (Einspeisevergütung) und -ausgaben (u.a. Wartung, Versicherung, Schuldzinsen, Abschreibung, Miete für Stromzähler) werden saldiert. Was übrig bleibt, stellt den steuerlichen Gewinn beziehungsweise den Verlust dar. Staatliche Zuschüsse werden nicht als Einnahmen verbucht, sondern müssen von den Anschaffungskosten der Anlage abgezogen werden.
5. Abschreibung
Das Finanzministerium legt in den amtlichen AfA-Tabellen die Mindestabschreibungsdauer für Photovoltaikanlagen auf 20 Jahre fest. D.h., dass sich Ihr zu versteuerndes Einkommen um bestimmte Teilbeträge der PV-Anlage reduziert. Abschreibungen sind für Anlagen, die nach dem 31.12.2007 ans Netz gingen und gehen, nur noch linear möglich.
Über 20 Jahre können jedes Jahr fünf Prozent der Netto-Anschaffungskosten (bei Optierung auf Umsatzsteuerpflicht) steuerlich geltend gemacht werden. Im Anschaffungsjahr oder in einem der folgenden vier Jahre ist zudem eine Sonderabschreibung nach § 7 EStG in Höhe von 20 Prozent des Netto-Kaufpreises möglich. Um diese nutzen zu können, darf der Gewinn aus dem Photovoltaik-Betrieb jedoch nicht mehr als 100 000 Euro betragen.
Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt die Klima- und Energieagentur keine Gewähr.